Prüfung und Abnahme von überwachungsbedürftigen Anlagen
In überwachungsbedürftigen Anlagen müssen in vorgeschriebenen Zeitabständen Wartungen und Inspektionen durchgeführt und protokolliert werden. (Bildunterschrift)
Wir führen durch:
Prüfung von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Das sind Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 94/9/EG beinhalten.
Prüfung nach Anhang 4 Ziffer 3.8 BetrSichV
Vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen muss die Explosionssicherheit der Arbeitsplätze einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel und der Arbeitsumgebung sowie der Maßnahmen zum Schutz von Dritten überprüft werden. Sämtliche zur Gewährleistung des Explosionsschutzes erforderlichen Bedingungen sind aufrechtzuerhalten.